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JENDEREK HÖRR | Rechtsanwälte
Dr. Daniel Jenderek
>> Dr. Christof Hörr

Schwerpunkte

– Allgemeines Zivil- und Wirtschaftsrecht
– Bank- und Kapitalmarktrecht
– Gewerblicher Rechtsschutz
– Individual- und Kollektivarbeitsrecht
– Miet- und Pachtrecht  



Aktuelle Themen im Bank- und Kapitalmarktrecht 

Bearbeitungsentgelte von geschäftlichen Darlehen 


Manche Banken lassen sich neben dem Zins für die Vergabe von Krediten ein Bearbeitungsentgelt / Bearbeitungsgebühr versprechen. Bereits im Jahr 2014 wurden Bearbeitungsentgelte bei Verbrauchern durch den Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt.

Der Bundesgerichtshof hat nun auch ein Bearbeitungsentgelt / Bearbeitungsgebühr für geschäftliche Darlehen für unwirksam erklärt (Urteile vom 4. Juli 2017 in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Damit können gleichwohl gezahlte Bearbeitungsentgelte – gleich ob private oder geschäftliche Darlehen – bis zur Grenze der Verjährung zurückverlangt werden.

Es kann sich daher anbieten, Darlehensverträge durchzusehen und etwaige Möglichkeiten zu überlegen. 

Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen 


Bausparkassen versuchen sich von älteren Verträgen mit hohen Guthabenzinsen zu trennen. Dabei kann ein Bausparer gerade in der jetzigen Niedrigzinsphase von einem solchen hochverzinsten Vertrag profitieren.

Aus diesem Grund kann es auch Sinn machen, sich gegen eine solche Kündigung zur Wehr zu setzen.

Inwieweit eine Kündigung möglich ist, wird von der Rechtsprechung noch konturiert. Der Bundesgerichtshof hat am 21.02.2017 entschieden, dass Verträge gekündigt werden können, die seit mehr als zehn Jarhen zuteilungsreif sind (XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16), wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, insbesondere auf einen Zinsbonus. 

Bearbeitungsgebühren und Individualbeitrag von Banken und Bausparkassen  


Die Bearbeitungsgebühren von Banken für Darlehensverträge von Verbrauchern sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2014 ausgeurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung am 08.11.2016 auch auf Bauspardarlehen übertragen. So darf eine Bausparkasse – verklagt war die Bausparkasse Schwäbisch Hall – für die Auszahlung eines Kredits keine Gebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme verlangen. Zulässig ist bei Bausparverträgen lediglich eine Abschlussgebühr.

Nun wurden auch laufzeitunabhängige Individualbeiträge vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 28.04.2016 als unzulässig erachtet. Die Targobank hat dagegen Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt. Diese Berufung wurde nun zurückgenommen. Nicht selten erfolgen Revisionsrücknahmen nach einem Hinweis des Gerichts. Es kann daher mindestens vermutet werden, dass die Targobank ihre Aussichten als nicht gerade günstig sah.

Damit dürften die Aussichten von Verbrauchern, ihre auf einen Kredit gezahlten Gebühren erstattet zu erhalten, weiter steigen. Da diese Ansprüche allerdings verjähren, empfiehlt sich eine zeitnahe Geltendmachung. 

Widerruf von Verbraucherkreditverträgen und Lebensversicherungen  


Auch nach der Gesetzesänderung zum 21.06.2016 können Verbraucherdarlehensverträge noch widerruflich sein. Dies gilt insbesondere für Immobiliendarlehen ab Juli 2011 oder aber für alle Konsumentenkredite.

Weiter kann aufgrund der derzeiten Niedrigzinsphase auch der Widerruf von Kapitallebensversicherungen interessant sein.